Falls Sie an der Kirchenmitgliedschaft zweifeln oder Fragen haben, stehen Ihnen die Pfarrerinnen und Pfarrer jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung.
Bild: pixabay/bananaoyta
Aus der Kirche austreten...?
Aus der Kirche austreten? Sie denken darüber nach? Reden Sie vorher mit uns darüber. Werden Sie bei uns los, was Sie an Kirche ärgert oder was Sie bei der Kirche vermissen. Wir möchten mit Ihnen ins Gespräch kommen. Auch wenn Sie den Schritt schon gemacht haben, würden wir uns gern mit Ihnen dazu austauschen – warum Sie gegangen sind und warum gerade jetzt. Pfarrerin Elfriede Bezold-Löhr (0173-3428095) steht gerne für ein Gespräch zur Verfügung.
Wenn Sie austreten, ist das wie bei einem Verein: Es enden Ihre Pflichten, Sie bezahlen keine Kirchensteuer mehr. Aber damit sind auch manche Möglichkeiten verbaut. Zum Beispiel die, das Patenamt beim Kind des besten Freundes zu übernehmen. Doch eines sollen Sie wissen: Die Tür für Sie bleibt offen. Melden Sie sich, wann immer Sie wollen. Wir sind für Sie da.
Den Kirchenaustritt im Standesamt erklären
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft mit einer mündlichen oder schriftlichen, notariell beglaubigten Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfolgen muss. Zuständig für den Austritt ist also das Standesamt an Ihrem Wohnort. Sie müssen den Austritt persönlich vor dem Standesbeamten erklären. Ein formloses Schreiben oder ein Austritt per E-Mail ist nicht möglich.
Zur mündlichen Austrittserklärung müssen Sie beim Standesamt vorsprechen. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Dafür wird die Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Nachweis über das Sorgerecht benötigt. Kinder von 12 bis 14 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären.
Ab dem 14. Geburtstag müssen Jugendliche die Erklärung zum Austritt selbst abgeben. Sie brauchen dafür keine Zustimmung eines Erwachsenen. Reisepass oder gültigen Personalausweis mitbringen.
Wenn Sie Ihren Kirchenaustritt nicht persönlich erklären wollen, können Sie das auch schriftlich machen. Dafür muss Ihre Unterschrift von einem Notariat beglaubigt werden. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Der Austritt ist dann wirksam, sobald die Erklärung im Standesamt eintrifft.
Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung. Ein Betreuender kann den Kirchenaustritt für die betreute Person nicht erklären.
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig, das Standesamt setzt dafür 25 Euro an Gebühren an. Für 10 Euro stellt es - wenn Sie dies wünschen - zudem eine Abschrift oder Bescheinigung über den Kirchenaustritt für Ihre Unterlagen aus.
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugeht. Der Austritt kann nicht mit Rückwirkung erklärt werden.
Wenn Sie austreten, ist das wie bei einem Verein: Es enden Ihre Pflichten, Sie bezahlen keine Kirchensteuer mehr. Aber damit sind auch manche Möglichkeiten verbaut. Zum Beispiel die, das Patenamt beim Kind des besten Freundes zu übernehmen.
Zur Kirchensteuerpflicht: Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchengeld endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist. Die bayerische Landeskirche unterstützt viele diakonische und soziale Projekte in Ihrem Ort, in Bayern und weltweit. Wir freuen uns, wenn Sie diese wichtige Arbeit für die Menschen und für die Gesellschaft mit Ihrer Spende weiter unterstützen.
Ein Wiedereintritt ist natürlich möglich. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Pfarramt in Ihrem Wohnort oder an einen Pfarrer oder eine Pfarrerin des Netzwerks Kircheneintritt. Zum Eintrittsgespräch bitte den Personalausweis, die Tauf- oder Konfirmationsurkunde sowie - wenn noch vorhanden - die Austrittsbescheinigung mitbringen. Im Eintrittsgespräch kann alles angesprochen werden, was Sie beim Aus- und Eintritt bewegt hat.
13.02.2024
ELKB